Verkaufs- & Lieferbedingungen

Verkaufs- & Lieferbedingungen

AirQuell GmbH, Lerchenstraße 14
91315 Höchstadt a. d. Aisch
Ausschließlich für den unternehmerischen Geschäftsverkehr

AirQuell GmbH, Lerchenstraße 14
91315 Höchstadt a. d. Aisch
Ausschließlich für den unternehmerischen Geschäftsverkehr

Dokument

Version:

Version:

02.01.2025

02.01.2025

Geltung:

Geltung:

Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen

Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen

  1. GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSGRUNDLAGEN

1.1 Diese Bedingungen gelten für den Verkauf und die Lieferung der von der AirQuell GmbH, Höchstadt an der Aisch, nachfolgend „AirQuell“, angebotenen Produkte, insbesondere textiler Luftverteilsysteme, Luftleitungen, Luftauslässe, Komponenten und Zubehör verschiedener Hersteller.

1.2 Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend „Kunde“. Verkäufe an Verbraucher werden nicht erfasst.

1.3 Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung. Innerhalb einer bestehenden Geschäftsverbindung gelten diese Bedingungen für weitere gleichartige Geschäfte auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis.

1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit AirQuell ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Die vorbehaltlose Ausführung einer Lieferung oder Annahme einer Zahlung stellt keine solche Zustimmung dar.

1.5 Individuelle Vereinbarungen und ausdrücklich vereinbarte projektspezifische Regelungen gehen diesen Bedingungen vor. Soweit Textform vorgesehen ist, genügt eine E-Mail.


  1. ANGEBOT, VERTRAGSSCHLUSS UND LEISTUNGSUMFANG

2.1 Angebote von AirQuell sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Der Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots, durch Auftragsbestätigung oder durch vertragsgemäße Lieferung auf eine Bestellung zustande. Enthält die Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber der Bestellung, gelten die gesetzlichen Regeln über eine abändernde Annahme.

2.2 Geschuldet sind die vereinbarten Produkte und ausdrücklich beauftragten Leistungen. Anlagenplanung, bauliche Prüfung, Montage, Inbetriebnahme, Einregulierung oder Abnahme der Gesamtanlage gehören nur bei entsprechender Vereinbarung zum Leistungsumfang. Fertigung nach Kundenmaßen und projektbezogene Konfektionierung begründen für sich genommen keine Verpflichtung zur Herstellung eines funktionsfähigen Gesamtbauwerks.

2.3 Übernimmt AirQuell eigenständige Planungs-, Montage- oder Bauleistungen, sind Leistungsumfang, Schnittstellen, Vergütung und gegebenenfalls Abnahme gesondert zu vereinbaren. Die VOB/B gilt nur bei gesonderter wirksamer Vereinbarung.

2.4 Eine eigene Garantie übernimmt AirQuell nur, wenn eine Erklärung von AirQuell erkennbar auf die Übernahme einer solchen zusätzlichen Einstandspflicht gerichtet ist.


  1. TECHNISCHE GRUNDLAGEN, MITWIRKUNG DES KUNDEN UND FREIGABEN

3.1 Maßgeblich sind die vereinbarten technischen Spezifikationen und Zeichnungen mit ihrem jeweils freigegebenen Änderungsstand, insbesondere hinsichtlich Material, Geometrie, Abmessungen, Aufhängung, Anschlüssen, Perforationen, Düsen, Leistungswerten und Einsatzbedingungen.

3.2 Der Kunde stellt die für seinen Verantwortungsbereich erforderlichen Angaben vollständig, zutreffend und rechtzeitig bereit, insbesondere zu Raumgeometrie und Einbaumaßen, Luftvolumenstrom und verfügbarem Druck, Betriebs- und Anfahrbedingungen, Zu- und Raumlufttemperaturen und Feuchtigkeit, Raumnutzung und Störströmungen, Staub-, Fett-, Chemikalien- und UV-Belastungen sowie zu besonderen Anforderungen an Brandschutz, Hygiene und Akustik. Änderungen der Planungs- und Betriebsgrundlagen teilt er unverzüglich mit; hierdurch erforderliche Änderungen an Ausführung, Preis und Lieferzeit bedürfen einer Vereinbarung.

3.3 Soweit AirQuell auf Grundlage dieser Angaben auslegt, bleiben die fachgerechte Bearbeitung des übernommenen Leistungsumfangs sowie Prüf- und Hinweispflichten von AirQuell unberührt. Erkennbare Widersprüche oder ungeeignete Vorgaben sind vor der Ausführung zu klären.

3.4 Besondere Eigenschaften, etwa die Eignung für Außenaufstellung, Reinräume, explosionsgefährdete Bereiche oder bestimmte hygienische Anwendungen, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.

3.5 Ist ein Freigabeverfahren vereinbart, übermittelt AirQuell die betreffenden Unterlagen vor Fertigungsbeginn; die Freigabe erfolgt unter Bezeichnung der Dokumente und ihres Änderungsstands in Textform. Der Kunde prüft die Unterlagen hinsichtlich der von ihm gelieferten Daten, der bauseitigen Schnittstellen und seiner Gestaltungswünsche; eine Nachrechnung der von AirQuell geschuldeten Fachplanung schuldet er nicht.

3.6 Die Freigabe bestätigt die darin erkennbar bezeichnete Ausführung und entlastet AirQuell nicht von eigenen Planungs-, Beratungs- oder Ausführungsfehlern. Eine Abweichung von bereits vereinbarten Eigenschaften ist nur mitfreigegeben, wenn sie hinreichend deutlich bezeichnet und vom Kunden akzeptiert wurde.

3.7 Erfolgt eine erforderliche Freigabe verspätet, verschieben sich Lieferzeiten um die dadurch tatsächlich verursachte Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Änderungswünsche nach Freigabe werden auf Umsetzbarkeit, Mehr- oder Minderkosten und Terminfolgen geprüft; ihre Ausführung setzt eine Vereinbarung voraus.


  1. MASSE, MENGEN UND PRODUKTTYPISCHE EIGENSCHAFTEN

4.1 Zulässig sind material- und fertigungsbedingte Maßabweichungen von bis zu ±1 % des jeweils angegebenen Nennmaßes, insbesondere bei Gesamtlängen, Teillängen, Zuschnittmaßen, Breiten, Durchmessern und Umfängen; bei zusammengesetzten Produkten auch bezogen auf das angegebene Gesamtmaß. Maßgeblich ist der dem Nennmaß zugrunde liegende Mess- beziehungsweise Betriebszustand.

4.2 Bei Konfektions- und Meterware sind mengenmäßige Über- oder Unterlieferungen von bis zu ±5 % der vereinbarten Menge zulässig; abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Abweichend vereinbarte Maße, Toleranzen und Mengen sowie zwingende technische Anforderungen gehen vor.

4.3 Abweichungen innerhalb dieser Grenzen stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Funktion, Sicherheit, Passgenauigkeit und bestimmungsgemäße Verwendung gewahrt bleiben. Die Maßtoleranz nach Ziffer 4.1 verändert keine vereinbarten lufttechnischen Leistungswerte und begründet weder eine zusätzliche Positions- oder Farbtoleranz für Druckmotive noch eine pauschale Schrumpfungstoleranz.

4.4 Textile Luftverteilsysteme sind flexible Produkte; Form und Erscheinungsbild können sich zwischen drucklosem und druckbeaufschlagtem Zustand unterscheiden. Materialtypische Falten, Nahtbilder und Gewebestrukturen sind innerhalb der vereinbarten Beschaffenheit zu berücksichtigen.

4.5 Maßgeblich sind die vereinbarte textile Farbbezeichnung und ein gegebenenfalls ausdrücklich als verbindlich vereinbartes Referenzmuster. RAL-, Pantone- und vergleichbare Farbreferenzen bezeichnen bei Textilien eine Annäherung an den angegebenen Referenzfarbton, soweit keine weitergehende Farbübereinstimmung vereinbart ist. Bildschirmdarstellungen, Ausdrucke und Fotografien geben Farben abhängig von Medium und Beleuchtung unterschiedlich wieder.

4.6 Geringfügige material- oder färbeprozessbedingte Farbunterschiede sind zulässig, soweit sie den vereinbarten Gesamteindruck nicht wesentlich beeinträchtigen. Dies gilt auch zwischen Produktionschargen, bei Nachbestellungen und Ersatzteilen sowie gegenüber bereits gealterten, verschmutzten oder gewaschenen Produkten. Eine vereinbarte Farbgleichheit oder Lieferung aus einer einheitlichen Charge bleibt verbindlich.

4.7 Muster sind hinsichtlich der Eigenschaften verbindlich, für deren Festlegung sie vereinbart wurden. Ein Farbmuster legt ohne zusätzliche Vereinbarung weder sämtliche technischen Eigenschaften noch eine besondere Haltbarkeit fest.

4.8 Sonnenlicht, Betriebsdauer, Temperatur, Feuchtigkeit und Luftbestandteile können Farben, Drucke und textile Oberflächen verändern. Normaler, unter den vereinbarten Einsatzbedingungen zu erwartender Verschleiß stellt keinen Sachmangel dar. Ist keine UV-beständige oder für Außenanwendung geeignete Ausführung vereinbart, wird eine besondere UV-Schutzausrüstung nicht geschuldet.


  1. LOGOS, DRUCKE UND KENNZEICHNUNGEN

5.1 Kundenspezifische Logos, Schriftzüge, Drucke und sonstige Kennzeichnungen werden nach den vereinbarten und freigegebenen Daten gefertigt. Der Kunde stellt geeignete Dateien sowie Angaben zu Abmessungen, Farben, Ausrichtung und Position bereit. Die Druckfreigabe legt Motiv, Dateiversion, Bezugsmaße, Lage zu Nähten und Anschlüssen, Betrachtungsrichtung sowie den maßgeblichen Produktzustand fest und ist für Positions-, Größen- und Farbtoleranzen maßgeblich.

5.2 Ohne besondere Vereinbarung sind nur geringfügige, technisch unvermeidbare Abweichungen zulässig, die Lesbarkeit, Wiedererkennbarkeit und den vereinbarten wesentlichen Gesamteindruck nicht beeinträchtigen. Gewebestruktur, Nähte und Krümmung können das Druckbild beeinflussen; im drucklosen Zustand können Motive gefaltet oder verzerrt erscheinen.

5.3 Der Kunde darf nur Inhalte vorgeben, für deren vertragsgemäße Verwendung die erforderlichen Rechte und Erlaubnisse vorliegen. Er räumt AirQuell und den zur Vertragserfüllung eingesetzten Herstellern die hierfür erforderlichen einfachen Nutzungsrechte ein; eine Verwendung für eigene Werbung oder Referenzdarstellungen von AirQuell ist davon nicht umfasst.

5.4 Verletzt der Kunde diese Verpflichtung schuldhaft, stellt er AirQuell von berechtigten Ansprüchen Dritter und erforderlichen angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei, soweit diese auf der vertragsgemäßen Verwendung seiner Vorgaben beruhen. AirQuell informiert den Kunden unverzüglich über entsprechende Ansprüche, ermöglicht eine angemessene Mitwirkung an der Verteidigung und gibt ohne Abstimmung keine den Kunden belastenden Anerkenntnisse oder Vergleiche ab. Ein Mitverschulden von AirQuell ist zu berücksichtigen.

5.5 AirQuell vertreibt Produkte verschiedener Hersteller und Partner, darunter Prihoda. Die Produkte können mit den für das jeweilige Produkt üblichen Hersteller-, Marken- oder Partnerkennzeichnungen geliefert werden, einschließlich Logos, Produktbezeichnungen, Typen- und Identifikationsangaben sowie Pflege- und Rückverfolgbarkeitskennzeichnungen. Besondere Anforderungen an Position, Sichtbarkeit oder Weglassen solcher Kennzeichnungen sind vor Vertragsschluss beziehungsweise vor einer vereinbarten Fertigungsfreigabe ausdrücklich abzustimmen; die Vereinbarung eines Kundenlogos beinhaltet für sich allein keine Lieferung ohne die üblichen Kennzeichnungen. Gesetzlich erforderliche sowie sicherheits- und rückverfolgbarkeitsrelevante Kennzeichnungen bleiben erhalten.


  1. BETRIEBS-, MONTAGE- UND WARTUNGSVORGABEN

6.1 Die für die gelieferten Produkte geltenden technischen Vorgaben zu Filterung, Betriebsparametern, Montage, Inbetriebnahme, Reinigung, Pflege und Wartung ergeben sich aus den produktbegleitenden technischen Unterlagen von AirQuell beziehungsweise des jeweiligen Herstellers in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. AirQuell stellt diese Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung. Sie sind Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit.

6.2 Der Kunde beachtet diese Vorgaben und gibt sie bei Weitergabe der Produkte an den jeweiligen Montagebetrieb und Betreiber weiter. Dies betrifft insbesondere die Mindestfilterung, zulässige Volumenströme und Drücke einschließlich Anfahr- und Druckspitzen, Sanftanlauf und Spannvorrichtungen, qualifizierte Montage einschließlich Aufhängungen und Befestigungen, geschützte Lagerung sowie zulässige Waschtemperaturen, Reinigungsmittel und Trocknungsverfahren. Nicht freigegebene Bleichmittel, Lösungsmittel und chemisch angreifende Stoffe dürfen nicht eingesetzt werden.

6.3 Soweit nicht von AirQuell übernommen, stellt der Kunde die Eignung und Tragfähigkeit bauseitiger Befestigungsgründe sicher. Änderungen an Perforationen, Düsen, Gewebe, Befestigungen oder Spannvorrichtungen sind vorab technisch abzustimmen, soweit sie Funktion oder Sicherheit beeinflussen können.

6.4 Betriebsbedingte Ablagerungen können Gewebe und Mikroperforationen zusetzen und dadurch Luftdurchsatz, Druck und Verteilung verändern; eine hierdurch erforderliche übliche Reinigung ist Wartung. Auch ausreichende Filterung verhindert Ablagerungen nicht vollständig. Eine für die vereinbarte Verwendung ungeeignete Auslegung oder ein ursprünglicher Material- oder Fertigungsfehler bleibt dagegen ein möglicher Mangel.

6.5 Angaben zu Luftgeschwindigkeit, Wurfweite, Temperaturverteilung, Schall und Luftverteilung beziehen sich auf die jeweils zugrunde gelegten Betriebs- und Raumbedingungen. Änderungen an Volumenstrom, Druck, Temperaturdifferenz, Aufhängung, Einbauten oder Raumnutzung können die Luftverteilung verändern; hierfür haftet AirQuell nicht, soweit die Veränderung ausschließlich auf Umständen außerhalb des geschuldeten Leistungsumfangs beruht.

6.6 Die Nichteinhaltung von Vorgaben nach dieser Ziffer führt nicht zum pauschalen Verlust von Mängelrechten. Maßgeblich ist, ob und inwieweit die beanstandete Beeinträchtigung hierdurch verursacht wurde; die gesetzlichen Regeln über Darlegungs- und Beweislast bleiben unberührt.


  1. PREISE, ZAHLUNG UND ZAHLUNGSVERZUG

7.1 Maßgeblich sind die vereinbarten Preise in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und sonstige Nebenkosten werden nur zusätzlich berechnet, soweit dies vereinbart wurde.

7.2 Vereinbarte Preise bleiben verbindlich. Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate und erhöhen sich in diesem Zeitraum die Einstandspreise für die zur Leistungserbringung erforderlichen Materialien, Vorprodukte oder Transportleistungen um mehr als 5 %, ist AirQuell berechtigt, den vereinbarten Preis in dem Umfang anzupassen, in dem sich die Einstandskosten tatsächlich erhöht haben. Gesunkene Einstandskosten sind in gleicher Weise zugunsten des Kunden zu berücksichtigen. AirQuell weist die Veränderung auf Verlangen nach. Übersteigt die Erhöhung insgesamt 10 % des vereinbarten Preises, kann der Kunde hinsichtlich der betroffenen, noch nicht gelieferten Leistungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung zurücktreten.

7.3 Soweit keine andere Zahlungsfrist vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung, frühestens jedoch nach Ablieferung der betreffenden Ware, ohne Abzug zu zahlen. Voraus- und Abschlagszahlungen werden gesondert vereinbart. Zahlung ist bei Gutschrift auf dem angegebenen Konto bewirkt.

7.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Für Entgeltforderungen beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz; die Verzugspauschale von 40 Euro und ein weiterer Verzugsschaden können nach Maßgabe des § 288 BGB geltend gemacht werden.

7.5 Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.

7.6 Ansprüche des Kunden gegen AirQuell können nur mit vorheriger Zustimmung von AirQuell abgetreten werden; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. § 354a HGB bleibt unberührt.

7.7 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, kann AirQuell nach § 321 BGB die eigene Leistung verweigern, Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.

7.8 Der Kunde teilt AirQuell seine zutreffende Firmierung, Rechnungsanschrift und die für die Rechnungsübermittlung erforderlichen Empfangsdaten rechtzeitig mit und zeigt Änderungen unverzüglich an. Ein abweichender Waren- oder Rechnungsempfänger bewirkt keinen Wechsel des Vertragspartners oder Zahlungsschuldners.


  1. ERWEITERTER UND VERLÄNGERTER EIGENTUMSVORBEHALT

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen von AirQuell gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von AirQuell. Erfasst sind ausschließlich eigene Forderungen von AirQuell. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

8.2 Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich und hält sie anhand der Liefer- und Projektunterlagen identifizierbar. Er darf sie weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen zeigt er AirQuell unverzüglich an und stellt die für eine Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen bereit.

8.3 Der Kunde hält die Vorbehaltsware ab Gefahrübergang auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Wasser, Sturm und Diebstahl, zum Neuwert versichert und weist den Versicherungsschutz auf Verlangen nach. Kommt er dieser Verpflichtung trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, darf AirQuell die Versicherung auf Kosten des Kunden selbst abschließen.

8.4 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, verarbeiten und im Rahmen von Werk-, Werklieferungs-, Anlagenbau- oder Bauverträgen verwenden, soweit die nachstehenden Sicherungsrechte gewahrt bleiben.

8.5 Vorausabtretung bei Weiterverkauf: Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich der zugehörigen Nebenrechte an AirQuell ab. Die Abtretung ist auf den Bruttorechnungswert der jeweils weiterveräußerten Vorbehaltsware begrenzt. AirQuell nimmt die Abtretung an. Werden mehrere Waren gemeinsam verkauft, wird nur der durch den Bruttorechnungswert der Vorbehaltsware bestimmte Teilbetrag der betreffenden Forderung erfasst.

8.6 Vorausabtretung bei Einbau und Projektverwendung: Verwendet der Kunde Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk-, Werklieferungs-, Anlagenbau-, Bau- oder sonstigen Projektvertrags, tritt er bereits jetzt seine daraus entstehenden Vergütungsforderungen gegen den jeweiligen Auftraggeber in Höhe des Bruttorechnungswerts der für diesen Vertrag verwendeten Vorbehaltsware einschließlich der zugehörigen Nebenrechte an AirQuell ab. AirQuell nimmt diese Abtretung an. Sie gilt unabhängig davon, ob das Eigentum an der Vorbehaltsware durch Einbau oder Verbindung untergeht.

8.7 Die Abtretung nach Ziffer 8.6 erfasst auch Abschlags- und Schlusszahlungsforderungen aus dem betreffenden Projektvertrag, insgesamt jedoch nur einmal bis zur festgelegten Abtretungshöhe. Bei mehreren solchen Forderungen wird zunächst die zuerst fällige, bei gleicher Fälligkeit die zuerst entstandene Forderung erfasst; weitere Forderungen werden nur hinsichtlich eines noch nicht erfassten Restbetrags erfasst. Zahlungen auf eine erfasste Abschlagsforderung werden bei der Sicherung aus der Schlussforderung berücksichtigt. Eine mehrfache Sicherung desselben Teilbetrags durch Abschlags- und Schlussforderung ist ausgeschlossen.

8.8 Der Kunde ordnet die verwendete Vorbehaltsware dem jeweiligen Abnehmer beziehungsweise Projektvertrag anhand seiner Unterlagen nachvollziehbar zu. Er teilt AirQuell vor Verwendung der Vorbehaltsware mit, ob dem betreffenden Vertrag ein Abtretungsverbot, eine vorrangige Vorausabtretung oder ein sonstiges Recht Dritter entgegensteht, das die vereinbarte Sicherung beeinträchtigen kann. Dies gilt insbesondere bei öffentlichen Auftraggebern und bei Verträgen mit Generalunternehmern. Ist die Abtretung im Verhältnis zum Auftraggeber ausgeschlossen, wirkt der Kunde auf Verlangen an einer zulässigen Ersatzsicherheit mit, insbesondere an der Einholung einer Zustimmung des Auftraggebers oder der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Erlöses.

8.9 Gesetzliche Beschränkungen der Abtretbarkeit und § 354a HGB bleiben unberührt. Diese Bedingungen verschaffen AirQuell keinen Vorrang vor bereits wirksam entstandenen Rechten Dritter.

8.10 Verarbeitung: Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für AirQuell als Hersteller, ohne dass AirQuell hierdurch Vergütungs- oder sonstige Pflichten gegenüber dem Kunden übernimmt. Bei Verarbeitung zusammen mit anderen, AirQuell nicht gehörenden Sachen wird für AirQuell Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung vereinbart.

8.11 Verbindung und Vermischung: Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen beweglichen Sachen erwirbt AirQuell Miteigentum nach den gesetzlichen Vorschriften. Erwirbt der Kunde Alleineigentum, überträgt er AirQuell bereits jetzt einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Bruttorechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt des Vorgangs. AirQuell nimmt die Übertragung an. Der Kunde verwahrt die Sache für AirQuell unentgeltlich mit.

8.12 Für Sachen, an denen AirQuell nach Ziffern 8.10 oder 8.11 Eigentum oder Miteigentum erwirbt, gelten die Bestimmungen über Vorbehaltsware entsprechend. Bei ihrer Weiterveräußerung oder Projektverwendung wird die betreffende Forderung nur in Höhe des Miteigentumsanteils von AirQuell, höchstens jedoch bis zum Bruttorechnungswert der darin enthaltenen Vorbehaltsware, abgetreten. Abtretungen nach dieser Ziffer und den Ziffern 8.5 bis 8.7 erfolgen nicht kumulativ hinsichtlich desselben Warenwerts.

8.13 Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. AirQuell zieht diese Forderungen nicht selbst ein, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und keine objektiven Umstände vorliegen, die die Befriedigung der gesicherten Forderungen gefährden.

8.14 Bei einem nicht nur unerheblichen Zahlungsverzug trotz Mahnung und angemessener Zahlungsfrist oder bei einer objektiv erkennbaren wesentlichen Gefährdung der gesicherten Forderungen darf AirQuell die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung im erforderlichen Umfang widerrufen. Einer Frist bedarf es nicht, wenn sie nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist.

8.15 Nach berechtigtem Widerruf legt der Kunde die erfassten Forderungen und Schuldner offen, stellt die zum Einzug erforderlichen Informationen und Unterlagen bereit und teilt den Drittschuldnern auf Verlangen die Abtretung mit. AirQuell darf die Abtretung selbst anzeigen. Zwingendes Insolvenzrecht und gesetzliche Befugnisse eines Insolvenzverwalters bleiben unberührt.

8.16 Rücknahme und Verwertung: Nach Rücktritt vom Vertrag kann AirQuell die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Der Kunde gewährt AirQuell oder einem Beauftragten nach vorheriger Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu den Lagerorten der Vorbehaltsware, soweit ihm dies rechtlich und tatsächlich möglich ist; ein eigenmächtiges Betreten fremder Grundstücke oder Demontieren eingebauter Ware ist hiermit nicht gestattet. AirQuell darf die zurückgenommene Ware nach vorheriger Androhung und Ablauf einer angemessenen Frist freihändig verwerten und den Erlös nach Abzug angemessener, nachgewiesener Rücknahme- und Verwertungskosten auf die gesicherten Forderungen anrechnen. Ein etwaiger Mehrerlös steht dem Kunden zu.

8.17 Ersatzansprüche für Vorbehaltsware: Der Kunde tritt bereits jetzt seine gegen Versicherer oder sonstige Dritte bestehenden oder künftig entstehenden Ansprüche auf Ersatz des Sachschadens wegen Verlusts, Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware sicherungshalber an AirQuell ab. AirQuell nimmt die Abtretung an. Erfasst wird ausschließlich der auf die betreffende Vorbehaltsware entfallende Anspruchsteil, höchstens bis zu deren Bruttorechnungswert; bei Miteigentum von AirQuell beschränkt sich die Abtretung zusätzlich auf den entsprechenden Miteigentumsanteil. Ansprüche wegen anderer Schäden, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, werden nicht erfasst. Die Regelungen über Einziehung und Offenlegung in den Ziffern 8.13 bis 8.15 gelten entsprechend.

8.18 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt AirQuell auf Verlangen des Kunden Sicherheiten in entsprechendem Umfang frei. AirQuell wählt die freizugebenden Sicherheiten unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden und betroffener Dritter aus.

8.19 Bei Lieferungen ins Ausland wirkt der Kunde an zumutbaren, rechtlich zulässigen Maßnahmen zur Begründung einer entsprechenden Sicherheit mit. Zusätzliche Registrierungen, Erklärungen und Kosten werden vorab abgestimmt. Eine Wirksamkeit des deutschen Eigentumsvorbehalts in jedem Bestimmungsland wird hierdurch nicht zugesagt.


  1. ERFÜLLUNGSORT, LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND ANNAHMEVERZUG

9.1 Erfüllungsort für die Lieferungen von AirQuell ist Höchstadt an der Aisch; bei Direktlieferung durch einen von AirQuell eingesetzten Hersteller ist Erfüllungsort dessen Versandort. Erfüllungsort für die Zahlungspflichten des Kunden ist Höchstadt an der Aisch. Eine abweichende Liefervereinbarung, insbesondere eine vereinbarte Incoterms-Regel, geht vor.

9.2 Lieferfristen und Liefertermine richten sich nach der Vereinbarung; als voraussichtlich bezeichnete Termine sind Prognosen. Eine vereinbarte Fertigungsfrist beginnt mit vollständiger technischer Klärung, erforderlicher Freigabe und Eingang einer fälligen vereinbarten Anzahlung. AirQuell weist rechtzeitig auf noch fehlende Mitwirkung hin und informiert den Kunden unverzüglich über erkennbare wesentliche Lieferverzögerungen und deren voraussichtliche Dauer. Bei Lieferverzug stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu; für Schadensersatz gilt Ziffer 11.

9.3 Teillieferungen sind zulässig, wenn der gelieferte Teil für den Kunden im Rahmen des Vertragszwecks verwendbar ist, die Restlieferung sichergestellt ist und keine erheblichen Nachteile entstehen. Zusätzliche Versandkosten trägt AirQuell, sofern die Teillieferung nicht vom Kunden gewünscht wurde.

9.4 Bei Versendung auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geht die Gefahr nach § 447 BGB mit Übergabe an die Transportperson über. Die Haftung für unzureichende Verpackung oder sonstige von AirQuell zu vertretende Pflichtverletzungen bleibt unberührt. Eine Lieferung „frei Haus“ regelt ohne weitere Vereinbarung nur die Transportkosten; eine Transportversicherung wird abgeschlossen, soweit dies vereinbart ist.

9.5 Der Kunde benennt die vollständige Lieferadresse, Ansprechpartner sowie wesentliche Anlieferbeschränkungen rechtzeitig.

9.6 Für Transportverpackungen gelten die Vorschriften des Verpackungsgesetzes. Soweit AirQuell zur Rücknahme verpflichtet ist, erfolgt diese am Erfüllungsort nach vorheriger Abstimmung; die Verpackungen sind besenrein, frei von Fremdstoffen und nach Materialarten getrennt zurückzugeben. Im Übrigen übernimmt der Kunde die ordnungsgemäße Entsorgung auf eigene Kosten.

9.7 Gerät der Kunde bei ordnungsgemäß angebotener Leistung in Annahmeverzug, kann AirQuell die Ware sachgerecht einlagern und die hierdurch nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähigen Mehraufwendungen verlangen. Berechnet werden tatsächlich erforderliche, angemessene und nachgewiesene Kosten, insbesondere für zusätzliche Lagerung, Handling und einen erforderlichen erneuten Transport. AirQuell informiert den Kunden über die Einlagerung und die voraussichtlichen Kosten, soweit dies rechtzeitig möglich ist. Gefahrübergang und Haftung während des Annahmeverzugs richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.8 Für vertragsgemäß gefertigte Sonderprodukte besteht kein zusätzliches vertragliches Rückgabe- oder Stornierungsrecht. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Mängelrechte bleiben unberührt. Eine einvernehmliche Auftragsbeendigung und ihre Vergütungsfolgen können gesondert vereinbart werden.



10. UNTERSUCHUNG, MÄNGELRECHTE, VERJÄHRUNG UND GARANTIEN

10.1 Soweit der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist, gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. Umfang und Art der Untersuchung richten sich nach Produkt, Lieferung und Zumutbarkeit und umfassen insbesondere Identität, Stückzahl, erkennbare Beschädigungen und ohne unverhältnismäßigen Aufwand prüfbare Abweichungen. Eine vollständige lufttechnische Prüfung unter Betriebsbedingungen wird als Wareneingangskontrolle nicht verlangt.

10.2 Bei Übergabe durch einen Transporteur sollen erkennbare Verpackungsschäden, Fehlmengen und Beschädigungen dokumentiert und auf dem Übergabebeleg vermerkt werden; Fotos und die Sicherung der Verpackung werden empfohlen. Ein fehlender Vermerk führt für sich allein nicht zum Verlust von Mängelrechten gegen AirQuell.

10.3 Vor dem Einbau sind die für den jeweiligen Montageabschnitt vorgesehenen Produkte im zumutbaren Umfang auf richtige Zuordnung, erkennbare Beschädigungen und offensichtliche Abweichungen von der freigegebenen Ausführung zu kontrollieren. Werden dabei konkrete Anzeichen eines Mangels festgestellt, ist AirQuell unverzüglich zu informieren; der Einbau der betroffenen Teile soll bis zur kurzfristigen Klärung unterbleiben, soweit dies zur Vermeidung zusätzlicher Schäden erforderlich und dem Kunden zumutbar ist. Eine schuldhafte Verletzung von Schadensminderungspflichten wird nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

10.4 Mängelanzeigen sollen zur schnellen Bearbeitung in Textform unter Angabe von Auftrag, Lieferposition und Fehlerbild erfolgen; soweit verfügbar und zumutbar, sind Fotos und relevante Betriebsdaten beizufügen. Die Wirksamkeit einer rechtzeitigen gesetzlichen Mängelanzeige hängt nicht von der vorherigen Vorlage von Fotos, Prüfprotokollen oder der Rücksendung der Ware ab.

10.5 Bei einem Mangel stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, soweit nachfolgend nichts Abweichendes wirksam geregelt ist. Der Kunde kann im gesetzlichen Rahmen zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen; gesetzliche Verweigerungsrechte von AirQuell bleiben bestehen.

10.6 AirQuell ist eine angemessene Gelegenheit zur Untersuchung und Nacherfüllung zu geben. Rücksendung, Zugang und gegebenenfalls eine Untersuchung am Einbauort werden abgestimmt. Eine Rücksendung unmittelbar an den Hersteller ist keine Voraussetzung für Ansprüche gegen AirQuell.

10.7 Die zur Nacherfüllung erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gesetzlich geschuldete Aus- und Einbauaufwendungen trägt AirQuell nach den gesetzlichen Vorschriften. Vor Durchführung von Aus- und Einbaumaßnahmen stimmt der Kunde Art, Umfang und voraussichtliche Kosten mit AirQuell ab, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist; unaufschiebbare Maßnahmen zur Schadensabwehr bleiben zulässig.

10.8 Nach erfolglosem Ablauf einer erforderlichen angemessenen Frist oder bei Vorliegen eines gesetzlichen Entbehrlichkeitsgrunds kann der Kunde die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen, insbesondere Minderung und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rücktritt. Für Schadensersatz gilt Ziffer 11.

10.9 Ansprüche wegen normalen Verschleißes oder nach Gefahrübergang verursachter Schäden bestehen nicht, soweit kein von AirQuell zu vertretender Mangel oder sonstiger Haftungsgrund vorliegt. Montagefehler, Verschmutzung oder Wartungsversäumnisse schließen Ansprüche wegen hiervon unabhängiger ursprünglicher Mängel nicht aus.

10.10 Verjährung: Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln einschließlich Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen verjähren zwölf Monate nach Ablieferung.

10.11 Die Verkürzung nach Ziffer 10.10 gilt nicht in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 BGB, insbesondere bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben; bei arglistig verschwiegenen Mängeln; soweit eine übernommene Garantie weitergehende Rechte gewährt; für Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz; sowie für gesetzliche Lieferantenregressansprüche und deren Verjährungs- und Ablaufhemmungsregelungen nach den §§ 445a, 445b und 478 BGB. Insoweit gelten die gesetzlichen beziehungsweise wirksam vereinbarten Fristen. Gesetzliche Regelungen über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn bleiben unberührt.

10.12 Hersteller- und Partnergarantien: Soweit für ein geliefertes Produkt eine zusätzliche Garantie eines Herstellers oder Partners besteht, richten sich Garantiegeber, Anspruchsberechtigung, Inhalt, Dauer, räumlicher Geltungsbereich und Voraussetzungen nach der jeweiligen produktbezogenen Garantieerklärung. Eine Garantie für ein bestimmtes Produkt gilt nicht automatisch für andere Produkte oder Hersteller. Bei Produkten des Partners Prihoda wird eine angebotene Herstellergarantie von dem in der Garantieerklärung bezeichneten Unternehmen gewährt.

10.13 AirQuell stellt dem Kunden die Bedingungen einer von AirQuell angebotenen Hersteller- oder Partnergarantie vor Vertragsschluss zur Verfügung. Allein die Nennung eines Herstellers oder Partners sowie dessen Kennzeichnung auf dem Produkt begründen keine Garantiezusage. Durch den Verkauf auf eigene Rechnung, die Weitergabe einer fremden Garantieerklärung oder die Unterstützung bei der Garantieabwicklung übernimmt AirQuell keine eigene Garantie. Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden gegenüber AirQuell bestehen unabhängig von einer zusätzlichen Hersteller- oder Partnergarantie und setzen keine vorherige Inanspruchnahme des Garantiegebers voraus.


  1. HAFTUNG

11.1 AirQuell haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus einer übernommenen Garantie im Umfang der Garantieerklärung sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und aufgrund anderer zwingender gesetzlicher Haftung.

11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet AirQuell im Übrigen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Bei einfach fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

11.3 Diese Regelungen gelten für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche sowie für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von AirQuell.

11.4 Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung einschließlich gesetzlich geschuldeter Aus- und Einbauaufwendungen, Minderung und Rückabwicklung nach berechtigtem Rücktritt werden durch diese Haftungsbegrenzung nicht ausgeschlossen. Gesetzliche Regelungen über Mitverschulden und Schadensminderung bleiben unberührt; Produktionsausfall, entgangener Gewinn und sonstige Folgeschäden unterliegen den vorstehenden Haftungsmaßstäben.


  1. HÖHERE GEWALT

12.1 Ereignisse außerhalb des zumutbar beherrschbaren Einflussbereichs einer Partei, die auch bei angemessener Sorgfalt nicht verhindert oder in ihren Folgen überwunden werden können, befreien die betroffene Partei für Dauer und Umfang des Hindernisses von der betroffenen Leistungspflicht. Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Verbote, erhebliche überregionale Infrastrukturstörungen und Arbeitskampfmaßnahmen gehören. Gewöhnliche Beschaffungsprobleme, mangelnde Liquidität und bloße Preissteigerungen genügen nicht.

12.2 Störungen bei Vorlieferanten fallen nur darunter, wenn sie selbst auf einem entsprechenden Ereignis beruhen und AirQuell die konkrete Lieferverhinderung trotz angemessener Vorsorge und zumutbarer Ersatzbeschaffung nicht vermeiden kann.

12.3 Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über Art, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen des Hindernisses und trifft zumutbare Maßnahmen zur Schadensbegrenzung. Lieferfristen verlängern sich um die tatsächliche Behinderungsdauer und eine angemessene Wiederanlaufzeit.

12.4 Dauert das Hindernis länger als acht Wochen oder ist eine solche Dauer absehbar, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten betroffenen Teils zurücktreten. Auf nicht mehr zu erbringende Leistungen entfallende Vorauszahlungen werden unverzüglich erstattet; Zahlungspflichten für bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen bleiben bestehen. Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere bei Unmöglichkeit oder unzumutbarer Fortsetzung, bleiben unberührt.


  1. SCHUTZRECHTE, VERTRAULICHKEIT, EXPORTKONTROLLE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

13.1 Rechte an von AirQuell bereitgestellten Zeichnungen, Berechnungen, Modellen, Auslegungen, Mustern und sonstigen Unterlagen verbleiben bei AirQuell beziehungsweise dem jeweiligen Rechteinhaber. Der Kunde erhält die zur vereinbarten Verwendung der gelieferten Produkte erforderlichen Nutzungsrechte einschließlich der erforderlichen Weitergabe an Bauherren, Fachplaner, Montagebetriebe und Betreiber für Einbau, Betrieb, Wartung und Reparatur. Eine darüber hinausgehende Verwendung zur Nachfertigung oder Verwertung geschützter Konstruktionen und Unterlagen ist ohne entsprechende Berechtigung nicht gestattet.

13.2 Als vertraulich bezeichnete oder ihrer Art nach erkennbar vertrauliche technische und kaufmännische Informationen dürfen nur zur Vertragsdurchführung verwendet und nur hierfür erforderlichen Empfängern zugänglich gemacht werden; diese sind angemessen zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Dies gilt für beide Parteien. Ausgenommen sind Informationen, die rechtmäßig öffentlich bekannt sind, bereits rechtmäßig bekannt waren, unabhängig entwickelt oder von einem berechtigten Dritten erlangt wurden. Gesetzlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig; die andere Partei ist hierüber zu informieren, soweit rechtlich erlaubt.

13.3 Beide Parteien beachten die auf das jeweilige Geschäft anwendbaren exportkontroll-, zoll- und sanktionsrechtlichen Vorschriften; eine Partei ist nicht verpflichtet, eine gesetzlich verbotene Leistung zu erbringen. Der Kunde stellt auf begründete Anforderung rechtzeitig die für eine rechtliche Prüfung oder Genehmigung erforderlichen zutreffenden Informationen bereit, insbesondere zu Empfänger, Bestimmungsland und Endverwendung.

13.4 Solange eine erforderliche Genehmigung fehlt oder eine konkrete rechtliche Lieferbeschränkung besteht, darf die betroffene Leistung im erforderlichen Umfang ausgesetzt werden; die andere Partei ist unverzüglich zu informieren. Bei endgültiger Versagung oder dauerhaftem rechtlichem Leistungshindernis gelten die gesetzlichen Rechte; Vorauszahlungen für entfallende Leistungen sind zurückzuzahlen. Der Kunde darf die Produkte nicht unter Verstoß gegen auf ihn anwendbare gesetzliche Verbote weiterliefern oder verwenden.

13.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingend anwendbares Recht bleibt unberührt.

13.6 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von AirQuell. AirQuell bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Gesetzlich ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Bei internationalen Sachverhalten gelten diese Regelungen nur unter den Voraussetzungen der jeweils anwendbaren Vorschriften.

13.7 Änderungen und Ergänzungen sollen zu Dokumentationszwecken in Textform festgehalten werden. Dies berührt weder den Vorrang individueller Vereinbarungen noch die Wirksamkeit formfrei zulässiger Erklärungen.

13.8 Werden einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil oder sind sie unwirksam, richtet sich die Rechtsfolge nach § 306 BGB.

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